Abstract
Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 14.1.2021 – C-450/19 – Eltel, EWiR 2021, 540 ( Lotze/Lettau ), festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 25.8.2020 – KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rz. 17 m.w.N. – Unterlassenes Angebot).
Schlagwörter
Kartellrecht
Verjährung