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Abstract
1. Das BKartA ist befugt, eine Anmeldepflicht der Zusammenschlussbeteiligten nach § 39 Abs. 1 GWB
durch Verfügung festzustellen.
2. Melden die Zusammenschlussbeteiligten das Vorhaben aufgrund einer solchen Feststellungsverfügung
an, erledigt diese sich nicht durch Anmeldung und Vollzug des Vorhabens, sofern die Beteiligten
durch einen Kostenbescheid fortwirkend belastet sind.
3. Ob das zu erwerbende Unternehmen nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB im Inland tätig ist, beurteilt sich
ausgehend von seinen gegenwärtigen wettbewerblichen Aktivitäten und deren charakteristischen Eigenschaften
danach, ob die Tätigkeit einen Bezug zum Inland aufweist, der generell geeignet sein
kann, aufgrund des Zusammenschlussvorhabens wettbewerbliche Gefahrenlagen für im Inland belegene
Märkte zu begründen.
4. Die Auftragsdatenverarbeitung, die einen Zugang zu Daten von im Inland ansässigen Endkunden
ermöglicht, kann eine wettbewerblich relevante Inlandstätigkeit in diesem Sinn sein.
5. Die durch die Inlandstätigkeit mögliche Beeinflussung der Märkte erfordert zwar eine gewisse Mindestintensität
im Sinn
Schlagwörter
Fusionskontrolle
Kartellrecht