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Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 25.2.2025, C-233/23 – Alphabet und Google

Zugang zur Plattform eines beherrschenden Unternehmens

Schnelle Fakten

  • Interne Autorenschaft

  • Veröffentlichung

    • 2025
  • Titel der Zeitschrift/Zeitung

    Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (4)

  • Organisationseinheit

  • Fachgebiete

    • Europarecht
    • Wirtschaftsrecht
  • Format

    Journalartikel (Artikel)

Zitat

Wingerter, E., 2025. Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 25.2.2025, C-233/23 – Alphabet und Google. Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht, 2025(4), pp.193–197.

Abstract

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, auf Ersuchen eines Drittunternehmens die Interoperabilität dieser Plattform mit einer von diesem Drittunternehmen entwickelten Anwendung zu gewährleisten, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, obwohl diese Plattform für die kommerzielle Nutzung der Anwendung auf einem nachgelagerten Markt zwar nicht unerlässlich ist, aber geeignet ist, diese Anwendung für die Verbraucher attraktiver zu machen, wenn diese Plattform von dem Unternehmen in beherrschender Stellung nicht ausschließlich für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit entwickelt wurde.

Schlagwörter

Beherrschende Stellung

Digitalwirtschaft

Europarecht

Kartellrecht

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