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Verjährungsbeginn bei Follow-on-Klagen nach Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde

Journalartikel

EuGH, Urt. V. 4.9.2025 - C-21/24

Schnelle Fakten

  • Interne Autorenschaft

  • Weitere Publizierende

    Jan Henning Buschfeld

  • Veröffentlichung

    • Nomos (Baden-Baden) 2025
  • Publikationszweck

  • Organisationseinheit

  • Fachgebiete

    • Wirtschaftsrecht
  • Forschungsfeld

    • Arbeit und Wirtschaft - Allgemein

Zitat

J. H. Buschfeld and E. Wingerter, “Verjährungsbeginn bei Follow-on-Klagen nach Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde,” Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht, no. 6, pp. 303–305, 2025.

Abstract

Art. 101 AEUV, gelesen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, und Art. 10 Abs. 2 der RL
2014/104 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch
die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, nach der für die Bestimmung des
Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die auf eine Entscheidung der nationalen
Wettbewerbsbehörde folgen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt
wird, davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die sich als geschädigt erachtet, vor
Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung Kenntnis von den unerlässlichen
Informationen erlangt hat, die es ihr ermöglichen, ihre Schadensersatzklage zu erheben.

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